Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden in den niederösterreichischen Gemeinden und Städten eine Abgabe eingefordert. Halterinnen/Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier diese Hundeabgabe zu entrichten. Die Höhe wird von der jeweiligen Gemeinde im Gemeinderat beschlossen.

Fristen

Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck im Bürgerservice angemeldet werden.

Hinweis

Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht (Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde). Diese sind bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu erfragen.

Informationen für den Umzug

Im Fall eines Umzugs muss der Hund bei der Abgabenbehörde des bisherigen Wohnorts abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden.
Falls der Hund bei der Abgabenbehörde nicht abgemeldet wird, besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter.
Auch bei Umzug innerhalb einer Gemeinde, muss die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekanntgegeben werden.

Downloads

Hundehaltegesetz und -Sachkundeverordnung 2023

Grundsätzlich besteht im gesamten Ortsgebiet Leinen- ODER Maulkorbpflicht, für Listenhunde gem. § 2 und auffällige Hunde gem. § 3 NÖ HundehalteG besteht Leinen- UND Maulkorbpflicht (§ 8 Abs. 4 NÖ HundehalteG)

(In Bezug auf automatische Langlaufleinen bedeutet die Leinenpflicht, dass bei Begegnungen mit anderen Personen und/oder Hunden der Hund mit fixierter, kurzer Leine geführt werden sollte, um die Kontrolle über die Situation zu gewährleisten.)

Hundehalter müssen seit 2023 einen Hunde-Sachkundenachweise für einen sogenannten Hundepass erbringen.
Auch eine Obergrenze von fünf Hunden pro Haushalt und eine Versicherungspflicht trat in Kraft.

Alle Informationen dazu finden Sie unter www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.html

Mehr Infos auch unter österreich.gv.at

  • Parkanlage Reisenbauerring
  • Parkanlage Anningerpark